Müssen im Unternehmen andere Flurförderzeuge bedient werden, ist eine Zusatzausbildung auf dem jeweiligen Gerätetyp erforderlich.
Für Seitenstapler, Schubmaststapler, Kommisionierstapler, Hochregalstapler, Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler und andere FFZ, die sich wesentlich vom Frontstapler unterscheiden, ist deswegen eine Zusatzausbildung notwendig. Diese ist analog zur allgemeinen Erstausbildung (Stufe 1) durchzuführen.
Abschluss mit einer theoretischen und praktischen Prüfung.
Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2023 benötigen Gabelstaplerfahrer-/innen neben einem gültigen Staplerschein (Stufe 1) auch die Zusatzqualifikation (Stufe 2).